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Plagiatsverdacht entkräftet

Die Ombudsstelle zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt gelangte zur Auffassung, dass eine unter Plagiatsverdacht geratene 1992 eingereichte Diplomarbeit keinen Anwendungsfall des § 89 UG (Widerruf inländischer akademischer Grade) darstellt.

Ende 2011 wurde die AAU per Email von dritter Seite auf einen möglichen Plagiatsfall hingewiesen. Gegenstand dieses Hinweises war eine 1992 eingereichte Diplomarbeit. Die Ombudsstelle der AAU zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis hat sich nach Aufforderung durch den Studienrektor mit dem Plagiatsvorwurf befasst und in einem vom 13. 01. 2012 bis 19. 03. 2012 dauerenden Verfahren eine Stellungnahme erarbeitet und ein Gutachten erstellt.

Die Ombudsstelle kommt dabei in ihrer umfangreichen Begründung zur Auffassung, dass die vorliegende Arbeit – trotz aller Unzulänglichkeiten in Hinblick auf die Offenlegung übernommener fremder Textstellen – keinen Anwendungsfall von § 89 UG darstellt. Die Universitätsleitung und der Studienrektor schließen sich der Einschätzung durch die Ombudsstelle an.

Die vollständige Stellungnahme der Ombudsstelle ergeht an die „Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität“. Die betroffene Person wird in dieser Angelegenheit informiert und erhält ebenfalls die Stellungnahme der Ombudsstelle.