um im Wintersemester 2010/2011 Ihr Studium fortsetzen zu können, müssen Sie den vorgeschriebenen Studienbeitrag bzw. den ÖH-Beitrag fristgerecht entrichten.
Die zahlungsrelevanten Informationen (Höhe des Beitrages, Kundendaten, Bankleitzahl, Kontonummer, IBAN/BIC) können Sie auf Ihrer Visitenkarte (Studienbeitrag für das Wintersemester 2010/2011 -> Details) abrufen und den Beitrag mittels eines Zahlungsvorganges Ihrer Wahl überweisen.
Die Fristen für das Wintersemester 2010/2011 lauten:
Allgemeine Zulassungsfrist: 01.09.2010 - 22.10.2010
Nachfrist: 23.10.2010 - 30.11.2010
Die Frist für die Beantragung eines Erlasstatbestandes endet am 30.11.2010.
Bei Rückfragen können Sie gerne die eigens dazu eingerichtete
E-Mailadresse studienbeitrag@uni-klu.ac.at kontaktieren.
Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Gesetzesbestimmungen sind in der Studienbeitragsverordnung 2004 in der Fassung vom 5.7.2010 festgelegt.
In welchen Fällen eine Studienbeitragspflicht besteht, hängt von der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Kategorien ab:
• Ordentliche Studierende aus Österreich, EU, EWR und Konventionsflüchtlinge sowie langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatenangehörige
Der Studienbeitrag entfällt für diese Personengruppe nicht generell, ist allerdings erst nach Ablauf einer beitragsfreien Zeit zu entrichten.
Wie ist die beitragsfreie Zeit definiert?
Die beitragsfreie Zeit umfasst die Regelstudiendauer eines Studiums bzw. Studienabschnittes inklusive zweier Toleranzsemester pro Studium bzw. pro Studienabschnitt.
Das bedeutet zum Beispiel:
Für ein Bachelorstudium ist der Studienbeitrag erst ab dem 9. Semester,
für ein Masterstudium bzw. ein Doktoratsstudium ab dem 7. Semester zu entrichten.
Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Regelstudiendauer abgeschlossen, kann ein Toleranzsemester für einen weiteren Studienabschnitt zugerechnet werden.
Wie wird die Semesteranzahl ermittelt?
Bei der Ermittlung der Semesteranzahl werden alle gemeldeten Semester pro Studium berücksichtigt. Bei einzelnen Studienarten sind zusätzlich Semester aus Vorstudien zu berücksichtigen.
a) bei Doktoratsstudien werden zusätzlich alle Semester mit derselben ersten Kennzahl unabhängig vom Dissertationsvorhaben summiert.
b) bei Masterstudien werden nur die Semester des betrachteten Studiums bei gleicher erster und zweiter Studienkennzahl berücksichtigt.
c) bei Bachelorstudien werden nur die Semester des betrachteten Studiums bei gleicher erster und zweiter Studienkennzahl berücksichtigt.
d) Bei Diplomstudien sind auch Semester aus Vorstudien aus demselben Fachbereich zu berücksichtigen. Bei Lehramtsstudien ist die Semesteranzahl pro Unterrichtsfach zu ermitteln.
FAQs zur Ermittlung der Studiendauer
Sobald Sie in einem Studium die beitragsfreie Zeit überschritten haben, wird Ihnen der Studienbeitrag (inkl. ÖH-Beitrag) in Höhe von € 379,86 vorgeschrieben. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag (inkl. ÖH-Beitrag) auf € 416,20.
• Ordentliche Studierende aus anderen Ländern
1. Studierende aus den am wenigsten entwickelten Staaten („least developed countries“) studieren weiterhin beitragsfrei.
Die Liste dieser Länder entnehmen Sie der Anlage 3 der Studienbeitragsverordnung.
2. Studierende aus anderen Ländern haben ab dem Sommersemester 2009 nicht mehr den doppelten, sondern den einfachen Studienbeitrag (inkl. ÖH-Beitrag) in Höhe von € 379,86. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag (inkl. ÖH-Beitrag) auf € 416,20.
• Außerordentliche Studierende
Außerordentliche Studierende, die den „Besuch einzelner Lehrveranstaltungen“ (Studienkennzahl 990) belegen, haben den Studienbeitrag (inkl. ÖH-Beitrag) in Höhe von € 379,86 vorgeschrieben. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag (inkl. ÖH-Beitrag) auf € 416,20.
Darüber hinaus, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages zu stellen, wenn Sie einen Erlasstatbestand erfüllen.
Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig.
Sofern der Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen wird, ist, unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit, der doppelte Studienbeitrag zu entrichten.
Alle bisherigen Erlasstatbestände wie z.B. die Mobilität, die Beurlaubung, oder die ausschließliche Belegung von Universitätslehrgängen können bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise weiterhin geltend gemacht werden.
Auch wenn Ihnen der Studienbeitrag erlassen wird, müssen Sie den ÖH-Beitrag (€ 16,50) bis spätestens Ende der Nachfrist bezahlen. Erst wenn dieser als bezahlt gemeldet wird, werden Sie zur Fortsetzung gemeldet.
• Neue Erlasstatbestände
Die neue Studienbeitragregelung sieht für ordentliche Studierende aus Österreich, EU, EWR und Konventionsflüchtlinge, sowie langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatenangehörige die studienbeitragspflichtig sind neue Erlasstatbestände vor, die unter Vorlage von festgelegten Bestätigungen nachzuweisen sind.
Nachweis: Fachärztliche Bestätigung
Bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise kann der Erlass für längstens 2 aufeinanderfolgende Semester gewährt werden.
Nachweis: Aktueller Meldezettel des Kindes, aktueller Meldezettel der/des Studierenden (die angegebenen Adressen müssen übereinstimmen), Geburtsurkunde des Kindes und eidesstattliche Erklärung der/des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr bzw. ihm betreut wird, bei allfälligem späteren Schuleintritt Bestätigung des Schulamtes. Alle Nachweise sind in Original und Kopie vorzulegen.
Bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise kann der Erlass für längstens 2 aufeinanderfolgende Semester gewährt werden.
Nachweis: Einkommensteuerbescheid
Bei Vorliegen des entsprechenden Nachweises kann der Erlass für das betreffende Sommersemester und das darauf folgende Wintersemester gewährt werden.
Diesen Erlasstatbestand können Sie geltend machen, sofern eine Behinderung von mindestens 50% festgestellt ist.
Nachweis: Behindertenpass des Bundessozialamtes
Bei Vorliegen des entsprechenden Nachweises kann der Erlass für die gesamte Studiendauer gewährt werden.
Diesen Erlasstatbestand können Sie geltend machen, wenn Sie während Ihrer Studienzeit (Regelstudiendauer zuzüglich zweier Semester pro Studienabschnitt) in einem gemeldeten Semester den Präsenz- oder Zivildienst mindestens zwei Monate pro Semester absolviert haben, wobei auch die lehrveranstaltungsfreie Zeit berücksichtigt wird.
Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur.
Diesen Erlasstatbestand können auch außerordentlich Studierende (L 990) geltend machen.
Nachweis: Bescheid der Studienbeihilfenbehörde
Bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise kann der Erlass für längstens 2 aufeinanderfolgende Semester gewährt werden.
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