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Studienbeitrag Wintersemester 2010/2011

 
Sehr geehrte Studierende,

um im Wintersemester 2010/2011 Ihr Studium fortsetzen zu können, müssen Sie den vorgeschriebenen Studienbeitrag bzw. den ÖH-Beitrag fristgerecht entrichten.

Die zahlungsrelevanten Informationen (Höhe des Beitrages, Kundendaten, Bankleitzahl, Kontonummer, IBAN/BIC) können Sie auf Ihrer Visitenkarte (Studienbeitrag für das Wintersemester 2010/2011 -> Details) abrufen und den Beitrag mittels eines Zahlungsvorganges Ihrer Wahl überweisen.

Die Fristen für das Wintersemester 2010/2011 lauten:

Allgemeine Zulassungsfrist:  01.09.2010 - 22.10.2010
Nachfrist:                            23.10.2010 - 30.11.2010

Die Frist für die Beantragung eines Erlasstatbestandes endet am 30.11.2010.

 

 

Studienbeitragsregelung

 
Auf dieser Website wollen wir Ihnen die Detailinformationen näher bringen und laufend Antworten zu häufig gestellten Fragen in der FAQ Liste zusammenstellen.

 

Bei Rückfragen können Sie gerne die eigens dazu eingerichtete
E-Mailadresse studienbeitrag@uni-klu.ac.at kontaktieren.

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Rechtliche Grundlagen

 
Auf gesetzlicher Ebene erfolgte eine Novellierung des
Universitätsgesetzes 2002 (BGBl I Nr 134/2008). Die Bestimmungen zum Studienbeitrag finden sich in den §§ 91 und 92.

 

Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Gesetzesbestimmungen sind in der Studienbeitragsverordnung 2004 in der Fassung vom 5.7.2010 festgelegt.

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Höhe des Studienbeitrages

 
Durch die neue Studienbeitragsregelung ist von allen Studierenden, die studienbeitragspflichtig sind, generell der Studienbeitrag in Höhe von € 379,86 (inkl. ÖH-Beitrag) zu entrichten. In der Nachfrist, die im Wintersemester 2010/2011 am 23. Oktober beginnt und am 30. November 2010 endet, erhöht sich der Studienbeitrag um 10%: daher ist in diesem Fall ein Studienbeitrag in Höhe von € 416,20 (inkl ÖH-Beitrag) zu entrichten.

In welchen Fällen eine Studienbeitragspflicht besteht, hängt von der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Kategorien ab:

 

 

• Ordentliche Studierende aus Österreich, EU, EWR und Konventionsflüchtlinge sowie langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatenangehörige

 

Der Studienbeitrag entfällt für diese Personengruppe nicht generell, ist allerdings erst nach Ablauf einer beitragsfreien Zeit zu entrichten.

 

Wie ist die beitragsfreie Zeit definiert?

Die beitragsfreie Zeit umfasst die Regelstudiendauer eines Studiums bzw. Studienabschnittes inklusive zweier Toleranzsemester pro Studium bzw. pro Studienabschnitt.

 

Das bedeutet zum Beispiel:

Für ein Bachelorstudium ist der Studienbeitrag erst ab dem 9. Semester,
für ein Masterstudium bzw. ein Doktoratsstudium ab dem 7. Semester zu entrichten.
Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Regelstudiendauer abgeschlossen, kann ein Toleranzsemester für einen weiteren Studienabschnitt zugerechnet werden.

 

Wie wird die Semesteranzahl ermittelt?

Bei der Ermittlung der Semesteranzahl werden alle gemeldeten Semester pro Studium berücksichtigt. Bei einzelnen Studienarten sind zusätzlich Semester aus Vorstudien zu berücksichtigen.

 

a) bei Doktoratsstudien werden zusätzlich alle Semester mit derselben ersten Kennzahl unabhängig vom Dissertationsvorhaben summiert.

 

b) bei Masterstudien werden nur die Semester des betrachteten Studiums bei gleicher erster und zweiter Studienkennzahl berücksichtigt.

 

c) bei Bachelorstudien werden nur die Semester des betrachteten Studiums bei gleicher erster und zweiter Studienkennzahl berücksichtigt.

 

d) Bei Diplomstudien sind auch Semester aus Vorstudien aus demselben Fachbereich zu berücksichtigen. Bei Lehramtsstudien ist die Semesteranzahl pro Unterrichtsfach zu ermitteln.

 

FAQs zur Ermittlung der Studiendauer

 

Sobald Sie in einem Studium die beitragsfreie Zeit überschritten haben, wird Ihnen der Studienbeitrag (inkl. ÖH-Beitrag) in Höhe von € 379,86 vorgeschrieben. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag (inkl. ÖH-Beitrag) auf € 416,20.

 


• Ordentliche Studierende aus anderen Ländern

 

1. Studierende aus den am wenigsten entwickelten Staaten („least developed countries“) studieren weiterhin beitragsfrei.
 Die Liste dieser Länder entnehmen Sie der Anlage 3 der Studienbeitragsverordnung.
 

2. Studierende aus anderen Ländern haben ab dem Sommersemester 2009 nicht mehr den doppelten, sondern den einfachen Studienbeitrag (inkl. ÖH-Beitrag) in Höhe von € 379,86. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag (inkl. ÖH-Beitrag) auf € 416,20.

 


• Außerordentliche Studierende

 

Außerordentliche Studierende, die den „Besuch einzelner Lehrveranstaltungen“ (Studienkennzahl 990) belegen, haben den Studienbeitrag (inkl. ÖH-Beitrag) in Höhe von € 379,86 vorgeschrieben. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag (inkl. ÖH-Beitrag) auf € 416,20.


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Erlasstatbestände

 
Den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen Sie mit dem ausgefüllten Antragsformular und den geforderten Nachweisen in der Studienabteilung. Für das Sommersemester müssen Sie den Antrag bis spätestens 30. April und für das Wintersemester bis spätestens 30. November stellen.

 

Darüber hinaus, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages zu stellen, wenn Sie einen Erlasstatbestand erfüllen.

Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig.


Sofern der Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen wird, ist, unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit, der doppelte Studienbeitrag zu entrichten.

 

Alle bisherigen Erlasstatbestände wie z.B. die Mobilität, die Beurlaubung, oder die ausschließliche Belegung von Universitätslehrgängen können bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise weiterhin geltend gemacht werden.

 

Auch wenn Ihnen der Studienbeitrag erlassen wird, müssen Sie den ÖH-Beitrag (€ 16,50) bis spätestens Ende der Nachfrist bezahlen. Erst wenn dieser als bezahlt gemeldet wird, werden Sie zur Fortsetzung gemeldet.

 

 

• Neue Erlasstatbestände

 

Die neue Studienbeitragregelung sieht für ordentliche Studierende aus Österreich, EU, EWR und Konventionsflüchtlinge, sowie langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatenangehörige die studienbeitragspflichtig sind neue Erlasstatbestände vor, die unter Vorlage von festgelegten Bestätigungen nachzuweisen sind.

 

FAQs zu diesem Thema


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1. Krankheit / Schwangerschaft

 

Diesen Erlasstatbestand können Sie geltend machen, wenn Sie innerhalb eines beitragspflichtigen Semesters mindestens zwei Monate am Studium gehindert sind.

 

Nachweis: Fachärztliche Bestätigung

 

Bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise kann der Erlass für längstens 2 aufeinanderfolgende Semester gewährt werden.

 

FAQs zu diesem Thema

 

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2. Kinderbetreuung

 
Diesen Erlasstatbestand können Sie geltend machen, wenn Sie innerhalb eines beitragspflichtigen Semesters überwiegend Kinder bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt betreuen.

 

Nachweis: Aktueller Meldezettel des Kindes, aktueller Meldezettel der/des Studierenden (die angegebenen Adressen müssen übereinstimmen), Geburtsurkunde des Kindes und eidesstattliche Erklärung der/des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr bzw. ihm betreut wird, bei allfälligem späteren Schuleintritt Bestätigung des Schulamtes. Alle Nachweise sind in Original und Kopie vorzulegen.

 

Bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise kann der Erlass für längstens 2 aufeinanderfolgende Semester gewährt werden.

 

FAQs zu diesem Thema

 

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3. Berufstätigkeit

 
Diesen Erlasstatbestand können Sie geltend machen, wenn Sie im Kalenderjahr vor Beginn des beitragspflichtigen Semesters im Rahmen Ihrer Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Geringfügigkeitsbetrages (gem. § 5 Abs. 2 ASVG) erzielt haben. Für das Kalenderjahr 2009 liegt dieser Mindestbetrag bei € 5.008,36.

 

Nachweis: Einkommensteuerbescheid

 

Bei Vorliegen des entsprechenden Nachweises kann der Erlass für das betreffende Sommersemester und das darauf folgende Wintersemester gewährt werden.

 

FAQs zu diesem Thema


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4. Behinderung

 

Diesen Erlasstatbestand können Sie geltend machen, sofern eine Behinderung von mindestens 50% festgestellt ist.

 

Nachweis: Behindertenpass des Bundessozialamtes

 

Bei Vorliegen des entsprechenden Nachweises kann der Erlass für die gesamte Studiendauer gewährt werden.

 

FAQs zu diesem Thema

 

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5. Präsenz- oder Zivildienst

 

Diesen Erlasstatbestand können Sie geltend machen, wenn Sie während Ihrer Studienzeit (Regelstudiendauer zuzüglich zweier Semester pro Studienabschnitt) in einem gemeldeten Semester den Präsenz- oder Zivildienst mindestens zwei Monate pro Semester absolviert haben, wobei auch die lehrveranstaltungsfreie Zeit berücksichtigt wird.

 

Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur.

 

FAQs zu diesem Thema


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6. Studienbehilfe

 
Diesen Erlasstatbestand können Sie geltend machen, wenn Sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.


Diesen Erlasstatbestand können auch außerordentlich Studierende (L 990) geltend machen. 

 

Nachweis: Bescheid der Studienbeihilfenbehörde

Bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise kann der Erlass für längstens 2 aufeinanderfolgende Semester gewährt werden.

 

FAQs zu diesem Thema

 
 

Weitere Informationen

 
 

Formulare

  Antrag auf Erlass des Studienbeitrages pdf 
  Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages pdf 
  Fachärztliche Bestätigung pdf 

 
 
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