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Häufig gestellte Fragen - FAQs


Allgemein

 

 

Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatenangehörige


1. Mit welchem Nachweis kann ich meine langfristige Aufenthaltsberechtigung bestätigen?

  1.  „Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde.
  2.  „Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates (Drittstaatsangehörige, die über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen, benötigen zum Zwecke eines Studiums an einer österreichischen Universität weiters eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“).
  3. „Daueraufenthaltskarte“, ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde.
  4. Erhält ein Studierender aus einem Drittstaat auch Studienbeihilfe, so handelt es sich um einen langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und der positive Studienbeihilfenbescheid dient dann auch als Nachweis für die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter. Der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ersetzt in diesem Fall die Vorlage eines der oben genannten Nachweise.

 

 

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Ermittlung der Studiendauer

 

 

1. Werden beurlaubte Semester berücksichtigt?

Nein. Für die Ermittlung der Studiendauer werden nur gemeldete Semester berücksichtigt.

 


2. Ich bin im letzten beitragsfreien Semester des 1. Studienabschnittes eines Diplomstudiums. Bis wann muss ich den 1. Studienabschnitt abschließen, damit ich keinen Studienbeitrag entrichten muss?

Wenn Sie sich im letzten beitragsfreien Semester befinden, haben Sie die Möglichkeit bis zum Ende der Nachfrist des darauffolgenden Semesters den 1. Studienabschnitt abzulegen, ohne dass Sie in diesem Studium beitragspflichtig werden. Wird der 1. Studienabschnitt zwischen Semesterbeginn und dem Ende der Nachfrist für dieses Semester abgeschlossen, wird dieses Semester dem nächsten Studienabschnitt zugeordnet.
 

 

3. Werden die Semester des Diplomstudiums berücksichtigt, wenn ich vom Diplomstudium in das fachgleiche Bachelorstudium wechsle?

Nein. Es werden nur die Semester des Bachelorstudiums berücksichtigt.
 

 

4. Ich bin Studierender eines Doktoratsstudiums und habe vor einigen Jahren ein anderes Doktoratsstudium betrieben. Werden diese Semester berücksichtigt?

Die Vorgangsweise hängt von der ersten Studienkennzahl (z.B.: 084, 086, 091, 092) Ihrer Doktoratsstudien ab. Die Semester werden dann und nur dann berücksichtigt, wenn die erste Studienkennzahl des vormals betriebenen Studiums mit der ersten Studienkennzahl des derzeit belegten Doktoratsstudiums übereinstimmen.
 

 

5. Ich studiere ein Diplomstudium oder Lehramtsstudium. In welchen Fällen werden Semester aus Vorstudien berücksichtigt?

Das bm:wf hat Studienkonten festgelegt, in denen fachgleiche Studien zusammengefasst werden. Wenn Sie ein Diplomstudium belegen, sind alle Semester aus Vorstudien innerhalb desselben Studienkontos zu berücksichtigen.

 

 

 

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Erlasstatbestände

 

  • Schwangerschaft/ Krankheit


1. Reicht bei Schwangerschaft ein Mutter-Kind-Pass als Nachweis?
Nein. Sie müssen mindestens zwei Monate innerhalb des betreffenden Semesters am Studium gehindert sein. Diese Hinderung muss vom Facharzt bestätigt werden. Wir stellen Ihnen dazu ein Vorlageformular zur Verfügung.

 

  • Berufstätigkeit


1. Genügt als Bestätigung für das Mindesteinkommen von € 5.008,36 im Kalenderjahr 2010 ein Lohnzettel?
Nein. Die Studienbeitragsverordnung legt die vorzulegenden Bestätigungen eindeutig fest. In diesem Fall kann ausschliesslich ein Einkommensteuerbescheid akzeptiert werden.
Diesen können Sie zum Beispiel im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung („Lohnsteuerausgleich“, „Jahresausgleich") beim Finanzamt geltend machen.

 

2. Die Ausstellung des Einkommensteuerbescheides verzögert sich. Was muss ich tun, damit ich den Erlasstatbestand rechtzeitig anmelden kann?
Falls nicht absehbar ist, dass Sie den Einkommensteuerbescheid fristgerecht bekommen - am 30.11.2011 endet unsere Frist für die Antragstellung eines Erlasstatbestandes - müssen Sie den Studienbeitrag in jedem Fall bis zum 30.11.2011 entrichten, da andernfalls die Zulassung zu Ihren Studien erlischt.

Sie haben bis 30. September 2011 die Möglichkeit bei Vorliegen des Erlasstatbestandes unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2011 zu stellen. 

 

  • Kinderbetreuung

 

1. Kann ich nur die Betreuung meines eigenen Kindes geltend machen?
Nein, nicht ausschließlich. Die Adressen auf Ihrem Meldezettel und auf dem des Kindes müssen allerdings übereinstimmen.

 

  • Behinderung

 

1. Muss ich in jedem beitragspflichtigen Semester einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages unter Vorlage des Behindertenpasses stellen?
Nein. Bei Vorliegen des Behindertenpasses des Bundessozialamtes werden Sie für die gesamte Studiendauer befreit. Ausgenommen davon sind Behinderungen, die im Behindertenpass nur zeitlich befristet dokumentiert sind – in diesem Fall gilt die Befreiung nur bis zum Ablauf der Befristung.

 

2. Gilt ein Pflegegeldbescheid oder eine ärztliche Bestätigung als Nachweis dieses Erlasstatbestandes?
Nein. In diesem Fall kann ausschließlich der Behindertenpass des Bundessozialamtes akzeptiert werden.

 

  • Präsenzdienst/Zivildienst

 

1. Kann ich diesen Erlasstatbestand auch dann geltend machen, wenn ich für die Dauer der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes beurlaubt war?
Nein. Dieser Erlasstatbestand setzt voraus, dass Sie den Präsenz- oder Zivildienstes in einem gemeldeten Semester anelegt haben.

 

2. Kann ich einen abgeleisteten Präsenz- oder Zivildienst auch in einem weiteren Studium oder Studienabschnitt geltend machen?
Nein. Sie können diesen Erlasstatbestand nur für jenen Studienabschnitt bzw. für jenes Studium geltend machen, in dem Sie den Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet haben. Ein Übertrag in einen späteren Studienabschnitt oder ein anderes Studium ist nicht möglich.

 

 

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