Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Lehramtsstudium muss bis zum Ende der Allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen. Nur in Ausnahmefällen kann eine Zulassung zu einem Bachelor- oder Lehramtsstudium auch innerhalb der Nachfrist erfolgen.
Diese Regelung gilt auch für höhersemestrige Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 ein Bachelor- oder Lehramtsstudium beginnen wollen.
Wintersemester 2013/14
Allgemeine Zulassungsfrist: 08.07.2013 - 05.09.2013
Nachfrist: 06.09.2013 - 30.11.2013
Sommersemester 2014
Allgemeine Zulassungsfrist: 08.01.2014 - 05.02.2014
Nachfrist: 06.02.2014 - 30.04.2014
Nur wenn einer der folgenden gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle vorliegt, kann eine Zulassung zu einem Bachelor- oder Lehramtsstudium auch in der Nachfrist erfolgen:
- Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der STEOP
Das Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium gilt als Ausnahmefall, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt.
- NachmaturantInnen
Als weiterer Ausnahmefall gilt die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner.
- Zivil- und Präsenzdiener/Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
Ein weiterer Ausnahmefall liegt bei Zivildienern, Präsenzdienern und bei der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres vor, sofern zum 31. August bzw. 31. Jänner der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde.
- Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können auch innerhalb der Nachfrist zugelassen werden.
- Berufstätigkeit/Praktika
Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen, können auch innerhalb der Nachfrist zugelassen werden.
- Auslandsaufenthalt
Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen, können auch innerhalb der Nachfrist zugelassen werden.
Das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist unter Verwendung eines entsprechenden Formulares nachzuweisen.
Formular -> Antrag auf Zulassung in der Nachfrist